Haftpflicht: Umfang der Beseitigungspflicht
02.10.2014 - Verunreinigt ein Versicherungsnehmer (VN) das Erdreich des Nachbargrundstücks, so besteht - nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) - die Beseitigungspflicht der Kontamination nicht nur aus dem Abtragen und Entsorgen des geschädigten Bodens.
Nach Auffassung des BGH ist der VN beziehungsweise der - in der Leistung stehende - Versicherer dazu verpflichtet das verunreinigte Grundstück wieder in seinen Zustand herzustellen.
Der BGH definierte in diesem Fall die Inanspruchnahme des Schädigers.
Quelle: versicherungsmagazin.de
LVK - Lausitzer Versicherungskontor
Nadine Schirok e.K. Grünauer Str. 201-209
12557 Berlin
Telefon 030 - 2657 22 93
E-Mail: info@lausitzer-versicherungskontor.de
Nadine Schirok e.K. Grünauer Str. 201-209
12557 Berlin
Telefon 030 - 2657 22 93
E-Mail: info@lausitzer-versicherungskontor.de