Kaskoversicherung: Beweislast bei Einrede des VR von Vorschäden?
14.06.2011 - Der Versicherungsnehmer (VN) verklagte den Versicherer (VR), da dieser eine Regulierung aufgrund einer Vorschadenbelastung des Kfz ablehnte.
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz stellte klar, dass der Beweis zur Abgrenzung des versicherten Schadens und etwaiger bestehender Vorschäden allein beim VN selbst liegt. Kann er diesen Beweis nicht erbringen, ist der VR nicht zur Leistung verpflichtet.
Das OLG klärte hier eindeutig die Beweislast für versicherte Schäden.
Quelle: versicherungsmagazin.de
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