Kaskoversicherung: Falscher Kraftstoff ist Betriebsschaden
15.03.2012 - In diesem speziellen Fall wurde durch eine unwissentlich falsche Kraftstoffwahl (Benzin statt Diesel) ein Motorschaden verursacht.
Dieser ist im Sinn von § 12 Absatz 1 II e AKB kein versicherter Unfallschaden, sondern ein nicht versicherter Betriebsschaden. Der Schaden wurde auch nicht plötzlich von außen verursacht.
Die Auslegung des § 12 Absatz 1 II e AKB muss nach der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne spezielle Versicherungskenntnisse geschehen, entschied der Bndesgerichtshof.
Quelle: versicherungsmagazin.de
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