KFZ Versicherung: Grobfahrlässige Herbeiführung des Autodiebstahls
04.10.2012 - Lässt man die KFZ-Schlüssel in einer Umkleidekabine einer Sporthalle liegen, stellt es eine grobe Fahrlässigkeit dar, da die unbeaufsichtigte Umkleidekabine für eine Vielzahl von Personen zugänglich ist.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl selbst zu vertreten. Einerseits, indem er den Schlüssel hätte mit in die Turnhalle nehmen können und andererseits, da er Warnhinweise " Wertsachen nicht in der Umkleide lassen" nicht beachtet hat.
Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Klage des Versicherungsnehmers in dritter Instanz zurück.
Quelle: www.versicherungsmagazin.de
LVK - Lausitzer Versicherungskontor
Nadine Schirok e.K. Grünauer Str. 201-209
12557 Berlin
Telefon 030 - 2657 22 93
E-Mail: info@lausitzer-versicherungskontor.de
Nadine Schirok e.K. Grünauer Str. 201-209
12557 Berlin
Telefon 030 - 2657 22 93
E-Mail: info@lausitzer-versicherungskontor.de
