Teilkasko: Schlüssel nicht sicher verwahrt
21.04.2015 - Die Kfz-Schlüssel des Versicherungsnehmers (VN) lagen in einem Korb in einem nicht abgeschlossenen Aufenthaltsraum seiner Arbeitsstelle und wurden gestohlen. In diesem Fall liegt ein grob fahrlässiges Verhalten des VN vor.
Der Versicherer wandte aufgrund der groben Fahrlässigkeit die gesetzlich mögliche Quotelung an und erstattete dem VN nur 50 Prozent der Versicherungsleistung. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz war diese Quotelung nicht zu beanstanden, denn der VN hätte die Möglichkeit gehabt, die Schlüssel sicher und verschlossen aufzubewahren.
Die Klage des VN hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Quelle: versicherungsmagazin.de
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