Versicherungsrecht: Kündigung - Kenntnis der versicherten Person
21.05.2013 - Werden in einem Vertrag andere Personen als der Versicherungsnehmer (VN) versichert, so muss bei Kündigung des Vertrages die Kenntnis der versicherten Personen nachgewiesen werden.
Wollen beispielsweise die Eltern einen Vertrag kündigen, weil die Kinder volljährig wurden, so müssen Sie die Unterschrift über die Kenntnis der Kündigung von Ihren Kindern einholen.
Nach Treu und Glauben hat jedoch der Versicherer (VR) den VN darüber zu informieren, dass die rechtmäßige Kündigung der nachweislichen Zustimmung der versicherten Personen bedarf.
Der Bundesgerichtshof gab den Ansichten des VR Recht, die Kündigung des VN blieb unwirksam.
Quelle: www.versicherungsmagazin.de
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Nadine Schirok e.K. Grünauer Str. 201-209
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E-Mail: info@lausitzer-versicherungskontor.de
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